Was unterscheidet Genossenschaften von anderen Vermietern?


Historisch gesehen beruhen Genossenschaften auf der Grunderkenntnis, dass sich Ziele, die ein Einzelner nicht erreichen kann, durch eine Gemeinschaft verwirklichen lassen. Die demokratischen und solidarischen Grundwerte der Genossenschaften, ihre Anpassungsfähigkeit und Flexibilität machen sie zu einem Modell, das auch den Anforderungen der Zukunft gerecht wird.

Wohnungsbaugenossenschaften stellen eine tragende Säule der Wohnraumversorgung dar und helfen, den sozialen Frieden in den Wohnquartieren zu sichern. Neben der Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder erbringen die Wohnungsbaugenossenschaften zunehmend soziale und kulturelle Leistungen. So sorgen sie in ihren Quartieren für gute Nachbarschaft.

Bei den Genossenschaften steht der Gedanke des Für- und Miteinanders im Vordergrund. Daran hat sich auch in der über einhundertjährigen Genossenschaftsgeschichte nichts geändert. Noch heute gilt: Die Genossenschaftsidee verknüpft das Eigeninteresse des Individuums mit der solidarischen Hilfe für den anderen.

 
Was ist das Besondere am genossenschaftlichen Eigentum?


Unter dem Dach einer Genossenschaften findet sich genossenschaftliches Gemeinschaftseigentum. Wir sind bestrebt, dass unsere Häuser und Wohnungen auf Dauer der Spekulation entzogen bleiben und dass sich das im Laufe der Jahre aufgebaute beträchtliche Vermögen nicht durch Verkäufe mindert. Dies könnte den Sinn einer Genossenschaft und ihren Förderauftrag infrage stellen, auch zukünftigen Mitgliedern und nachwachsenden Generationen preisgünstige, gut ausgestattete und zeitgemäße Wohnungen zur Verfügung zu stellen.

 
Sind Genossenschaftswohnungen grundsätzlich günstiger?


Auch Wohnungsbaugenossenschaften sind Wirtschaftsunternehmen und müssen den Gesetzen des Marktes gehorchen, wenn sie erfolgreich sein wollen. Wir kaufen Grundstücke nach Marktpreisen, müssen beim Bauen das richtige – d. h. nicht immer das günstigste – Angebot finden. Und wir müssen, wie jeder andere Bauherr, das langlebige Wirtschaftsgut Wohnung finanzieren und darüber mit Banken und anderen Geldgebern verhandeln. Unsere Genossenschaftswohnungen haben dennoch oft günstigere Mieten, weil unser Unternehmen keine Gewinnmaximierung anstrebt. Aus erwirtschafteten Gewinnen werden die Dividenden für das uns anvertraute Kapital gezahlt. Darüber hinaus dienen die Gewinne zur Bildung von Reserven, die für die Erhaltung und Verbesserung unserer Wohnsubstanz notwendig sind.

 
Was bedeutet es, ein genossenschaftliches Dauerwohnrecht zu haben?


Wir schließen mit unseren Mitgliedern sogenannte Dauernutzungsverträge. Das bedeutet, Sie haben ein lebenslanges Wohnrecht in unserer Genossenschaft. Eigenbedarfskündigungen sind bei Genossenschaften ausgeschlossen. Schließlich ist jedes Mitglied auch Miteigentümer der Genossenschaft.

Das lebenslange Wohnrecht gibt Ihnen Sicherheit und uns das gute Gefühl, unsere Nutzer zu kennen. Natürlich können Sie Ihren Nutzungsvertrag jederzeit kündigen und die Genossenschaft verlassen.

Was sind Genossenschaftsanteile?


Genossenschaftsanteile sind Kapitalbeteiligungen an einer Genossenschaft. Die Summe aller eingezahlten Genossenschaftsanteile plus der aus Gewinnen gebildeten Rücklagen entspricht dem Eigenkapital der Genossenschaft.

Unsere Genossenschaft zahlt auf das eingezahlte Kapital eine Dividende. Seit 2004 liegt diese konstant bei 4 Prozent. Überschüsse, die über die Dividende hinausgehen, werden von unserer Genossenschaft wieder investiert. Beim Austritt aus unserer Genossenschaft werden die eingezahlten Genossenschaftsanteile ausgezahlt.

Muss ich bei Ihnen auch eine Kaution bezahlen?


Nein, es muss keine Kaution und auch kein Beitrittsgeld bezahlt werden. Da wir Eigentümer der Wohnungen sind, muss auch keine Courtage an uns geleistet werden.

Erhalte ich die Genossenschaftsanteile nach dem Auszug aus der Wohnung automatisch zurück?


Nein, Ihre Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft ist ein gesondertes Vertragsverhältnis. Dies wird vor dem Einzug in die Wohnung geschlossen und bedarf zur Beendigung einer gesonderten Kündigung. Die Fristen hierzu sind in der Satzung geregelt.

Bei uns können Sie Ihre Genossenschaftsanteile komplett oder teilweise zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher erfolgen (d. h., sie muss bis zum 30. September bei uns eingegangen sein) und bedarf der Schriftform. Ausgezahlt werden die gekündigten Anteile im Sommer des Folgejahres, nachdem die Vertreterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen hat.

Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen, Garagen, Carports und Stellplätze?


Wohnungen, Garagen, Carports
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats  bei uns eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels. Wird der dritte Werktag überschritten, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist um einen Monat.

In vereinzelten Fällen können sehr alte Wohnungsmietverträge Klauseln enthalten, die, insbesondere bei Tod des Mitglieds, andere Kündigungsfristen vorsehen.

Stellplätze
Stellplätze können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss im Original und unterschrieben bis spätestens zum Letzten eines Monats bei uns eingegangen sein.


Was ist die Satzung einer Genossenschaft?


„Satzung“ hört sich wie „Gesetz“ an und das ist auch so. In der Satzung haben unsere Mitglieder festgelegt, welchen Zweck die Genossenschaft haben soll, welche Rechte und Verantwortlichkeiten der Einzelne und die Genossenschaftsorgane haben und vieles mehr. Die Satzung ist die Verfassung unserer Genossenschaft, die das Miteinander regelt. Sie kann nur durch die Vertreterversammlung geändert werden.

  1. Unsere Satzung finden Sie hier.


Was sind Genossenschaftsorgane?


Genossenschaftsorgane haben etwas mit der Organisation zu tun, d. h. wie die Genossenschaft sich organisiert hat. Wichtigstes Organ einer Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat. Das funktioniert bei kleinen Genossenschaften. Bei vielen Tausend Mitgliedern kann das unübersichtlich und unpraktikabel werden. Also wählen die Mitglieder eine Zahl von Vertretern, die in der Vertreterversammlung die Meinung aller Mitglieder zu Gehör bringen. Unsere Vertreterversammlung besteht aus 92 Mitgliedern (Stand: April 2024).

Weitere Organe sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat (bei uns sechs Mitglieder) wird von der Vertreterversammlung gewählt. Er bestellt den Vorstand, welcher die Geschäfte der Genossenschaft unter eigener Verantwortung leitet. Unser Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten werden durch Gesetz und Satzung geregelt.

Bin ich als Mitglied bei meiner Genossenschaft eigentlich Miteigentümer meiner Wohnung?


Nein, als Mitglied haben Sie zwar eine eigentumsähnliche Sicherheit, aber das Miteigentum der einzelnen Mitglieder bezieht sich nicht auf die genutzte Wohnung, sondern auf das Wohnungsunternehmen. Genossenschaften stellen damit eine besondere Form des privaten Wohneigentums dar. Eigentümer der Grundstücke, Häuser und Wohnungen bleibt immer die Genossenschaft, damit auch zukünftige Mitglieder und nachwachsende Generationen preiswert und sicher mit Wohnraum versorgt werden können.


Wie kann ich Mitglied einer Genossenschaft werden?


Die realistische Antwort: Wohnen bei Genossenschaften ist noch immer so beliebt, dass Interessenten oft lange warten müssen, bis sie Mitglied werden können bzw. eine Wohnung bekommen.

Daher haben wir uns entschieden, Mitglieder erst aufzunehmen, wenn sie einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung abschließen. Vorher nehmen wir keine Mitglieder auf. Wird jedoch ein Vertrag zur Anmietung einer Wohnung geschlossen, ist die Mitgliedschaft Voraussetzung.


Ich suche eine Wohnung. Kann ich mich auf eine Warteliste setzen lassen?


Bitte kontaktieren Sie uns unter Telefon 040 540 006 0. Sie erhalten dann weitere Informationen.

Bitte schauen Sie auch auf die Angebote unserer Kooperationspartner:

Baugenossenschaft dhu eG www.d-h-u.de
Wohnungsgenossenschaft von 1904 e.G. www.1904.de


Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?


Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer mit öffentlichen Geldern geförderten Wohnung. Die bekanntesten sind der Dringlichkeitsschein, der §5-Schein und die Bescheinigung für den 3. Förderweg. Informationen über die Voraussetzungen, zu denen ein WBS ausgestellt wird (z. B. Einkommensgrenzen, Zimmer- und Wohnflächenbegrenzungen, Dringlichkeit), erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bezirksamt. Für Wohnungssuchende, die aufgrund Ihrer Einkommens- und Wohnungssituation keinen WBS erhalten, besteht die Möglichkeit, sich auf sogenannte preisfreie Wohnungen (d. h. Wohnungen ohne öffentliche Förderung) zu bewerben.

Einen Hinweis auf WBS-Erfordernis erhalten Sie auf der Rückseite unseres Bewerbungsbogens für Mitglieder sowie bei „Freie Wohnungen“ auf unserer Website.


Ich bin Mitglied bei Hamburger Wohnen und möchte meine Wohnung tauschen.


Bitte wenden Sie sich hierfür an unsere Kollegen aus der kaufmännischen Wohnungsverwaltung. Von ihnen erhalten Sie ein Formular, auf dem Sie Ihre Wohnungswünsche aufgeben können. Nachdem Sie es bei uns abgegeben haben, kommen Sie auf eine Warteliste. Sobald eine Wohnung frei wird, die Ihren Wünschen entspricht, schreiben wir Sie an.
Da bei uns die Wartezeiten teilweise recht lang sind, könnten Sie sich auch bei unseren Kooperationspartnern über deren Angebot informieren.

Baugenossenschaft dhu eG www.d-h-u.de
Wohnungsgenossenschaft von 1904 e.G. www.1904.de


Was darf ich in meiner Genossenschaftswohnung verändern und wer kümmert sich um anfallende Reparaturen?


Bauliche Veränderungen in der Wohnung erhöhen in vielen Fällen das Wohlfühlgefühl und führen oft auch zu einer besseren Ausstattung der Wohnung. Zuvor sind jedoch mehrere Fragen zu klären: Lassen sich alle Vorstellungen ohne Weiteres umsetzen? Sind Vorschriften zu beachten? Müssen schriftliche Genehmigungen eingeholt werden? Für bauliche Veränderungen in den Wohnungen benötigen Sie die Zustimmung der Genossenschaft. Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Sie wenden sich an den zuständigen Hauswart oder die Technische Abteilung.
  2. Dort wird geklärt, ob es sich bei Ihrem Wunsch um eine zulässige Veränderung in der Wohnung handelt. Wir informieren Sie über die für Sie zutreffenden Regelungen.
  3. Spricht vonseiten der Genossenschaft nichts gegen die Ausführung der Arbeiten, erhalten Sie eine Genehmigung.
  4. In dieser Genehmigung sind die Auflagen zur Durchführung der Arbeiten enthalten. Ebenso enthält sie Regelungen zur Rückbaupflicht bei Auszug aus der Wohnung.
  5. Nach dem Erhalt der Genehmigung können Sie die Arbeiten ausführen. Die Hauswarte und die Technische Abteilung stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Reparaturarbeiten sind Sache der Genossenschaft. Hier müssen die Hauswarte informiert werden, die dann die Handwerker einschalten. Regelmäßige Schönheitsreparaturen sind Sache des Nutzers. 

Sind Sie unsicher, was in welchen Bereich fällt? Dann sprechen Sie gerne Ihren Hauswart an. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: Zuschussprogramm.

 

Baugenossenschaft Hamburger Wohnen eG

Försterweg 46
22525 Hamburg
Tel.: 040 540 006-0
Fax: 040 540 006-30
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.